Förderung Arbeitnehmer-Sparzulage ab 2024
Bei den vermögenswirksamen Leistungen ergibt sich eine positive Veränderung ab Januar 2024, um wieder mehr Menschen mit dem Sparanreiz zu erreichen. Die Einkommensgrenzen (Arbeitnehmer-Sparzulage) werden ab 2024 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben. Die Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt für Bausparen und das Sparen Investmentfonds oder Vermögensverwaltungen (Beteiligungssparen). Die Anpassung erfolgte im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes. Durch die Reform werden die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Bausparen und für Anlagen in Vermögensbeteiligungen angeglichen.
Förderung Arbeitnehmer-Sparzulage im Jahr 2023
Im Jahr 2023 waren die Einkommensgrenzen bei 17.900 Euro (Alleinstehende) und 35.800 Euro (Verheiratete) beim Bausparen maßgebend. Der Fördersatz für die wohnungswirtschaftliche Verwendung beträgt derzeit 9 Prozent und die maximale jährliche Zulage 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent und bis zu 80 Euro im Jahr bezuschusst. Beim Beteiligungssparen liegen die Einkommensgrenzen im Jahr 2023 noch bei 20.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 40.000 Euro (Verheiratete).
Im Jahr 2023 sind laut einer Untersuchung von empirica nur noch knapp 8 Millionen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Es war an der Zeit hier eine Anpassung durchzuführen, diese Einkommensgrenzen stammten noch aus dem Jahr 1999. Der förderfähige Kreis erweitert sich ab dem Jahr 2024 auf ca. 14 Millionen Menschen.
Hintergrund:
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen, die Unternehmen ihren Arbeitnehmern entweder als Arbeitgeberleistung zusätzlich zum Lohn gewähren oder aus dem Nettolohn monatlich auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderfähig sind zum einen die wohnungswirtschaftliche Verwendung, beispielsweise in Form von Bausparen oder die Tilgung eines Baukredits. Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne sind ebenfalls möglich.